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Wichtiger Hinweis:ALLE Halogen-Scheinwerferlampen in höherwattigen Versionen und XENON Umrüstungen, die Sie bei RENNSPORT-EHM.de erwerben, sind NICHT für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Sie dürfen nur in sogenannten "OffRoad"-Fahrzeugen und in Rallye-Fahrzeugen eingesetzt werden. Ein gesetzwidriger Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr führt zum Erlöschen der Betriebsgenehmigung des Fahrzeugs und somit zum Verlust des Versicherungsschutzes.
1. Beleuchtungssysteme mit Gasentladungslampe bieten hervorragende Leuchtleistung! Das Xenon-Beleuchtungssystem zeichnet sich durch ein dem Tageslicht ähnliches Licht und ein optimiertes Strahlmuster aus, das einem traditionellen Halogenscheinwerfer überlegen ist. Die Xenon-Systeme verwendet eine Xenon-Lichtquelle, die, verglichen mit traditionellen Halogenlampen, bei geringerem Energieverbrauch (35 Watt statt 55 Watt) den doppelten Lichtstrom erzeugt (ca. 3200 Lumen statt 1500 Lumen). Außerdem besitzt das Xenon-System eine längere Lebensdauer (3000 Stunden statt 500 Stunden). Es ist verboten, aus einem Halogenscheinwerfer einen Xenon-Scheinwerfer zu machen:In Europa dürfen nur komplette Xenon-Scheinwerfer-Systeme nachgerüstet werden. Sie bestehen aus:
Jeder Scheinwerfer erhält seine Bauartgenehmigung zusammen mit der Lichtquelle (Halogen oder Xenon), mit der er betrieben wird. Wenn die Lichtquelle gegen eine weder typgeprüfte noch für die Bauartgenehmigung des Scheinwerfers vorgesehene Lichtquelle ausgetauscht wird, erlischt diese Bauartgenehmigung und damit die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges (§19 Abs.2 Satz 2 Nr.1 StVZO) Fahren ohne Betriebserlaubnis führt zu Einschränkungen des Versicherungsschutzes (§5 Abs.1 Nr.3 KfzPflVersG) Eine Xenonnachrüstung setzt nach STVZO zwingend vorraus: Neuer Scheinwerfer mit Zulassung/ Prüfung für Xenonlicht; entsprechende Xenonbrenner; Nachrüstung einer zwingend vorgeschrieben Scheinwerferreinigungsanlage und einer automatischen Leuchtweitenregulierung (nicht manuell!) für die Scheinwerfer. Korrekte Kennzeichnung eines für Xenonlicht geeigneten Scheinwerfers nach ECE- Norm (auf der Streuscheibe oder dem Gehäuse) siehe unten: DC - geeignet für Xenonabblendlicht DR - geeignet für Xenonfernlicht DC/R - Bi- Xenon 2. Was bedeuten die Symbole in der Homologation? ![]() 2.1- bezeichnet die Art des homologierten Lichts. Erklärung der Abkürzungen: C - asymmetrisches Abblendlicht R - Fernlicht HC - asymmetrisches Abblendlicht mit Halogenglühbirnen HR - Fernlicht mit Halogenglühbirnen L - Hecknummernschild-Beleuchtung 1, 1a, 1b, 2a, 2b, 3, 4, 5, 6 - Blinkleuchte für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger A - vorderes Positionslicht R - Schlusslicht S1, S2, S3 - Bremslicht B - Nebellicht F - Nebelschlussleuchte für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger AR - Rückfahrlicht für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger RL - Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge Es sind auch Buchstabenkombinationen möglich, z.B.: CR, C/R, HCR, HC/R
2.2- die Referenzzahl, die die maximale
Beleuchtungsstärke des Scheinwerfers angibt (siehe Frage Nr. 4).
2.3- das Zeichen der internationalen Homologation, das
aus dem Buchstaben „E” und einer Kennziffer besteht. Die
Kennziffer bezeichnet den Staat, der die Genehmigung erteilt
hat. Verzeichnis der Länder und ihrer Kennziffer [PDF] (folgt
noch). 2.4- individuelle Homologationsnummer des jeweiligen Produktes.
Seit kurzem erlaubt der Gesetzgeber bei der Lichtleistung aller Fernscheinwerfer pro Fahrzeug eine Referenzzahl von insgesamt 100 - anstatt wie bisher 75.
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